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S
A T Z U N G §
l Name, Sitz,
Rechtsform 1.
Der Verein trägt den Namen Bergmannsverein „Glück
Auf Roßleben. 2.
Der Sitz des Vereins ist Roßleben. 3.
Er ist Vereinsregister unter Nr. 208 eingetragen. §2 Zweck des Vereins 1.
Der Bergmannsverein „Glück Auf“ Roßleben hat
den Zweck a)
Veranstaltungen, die der Darstellung des bergmännischen
Brauchtums dienen, zu organisieren und abzuhalten. b)
seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über
bergmännisches Brauchtum aufzuklären und sie dafür zu interessieren. c)
Seine Mitglieder zu vertreten und seine Rechte im
Thüringer Landesverband wahrzunehmen. 2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 4.
Der Verein ist frei von allen Vorurteilen,
Bindungen und Bestrebungen nationaler, rassistischer, religiöser und
politischer Art. $3 Mitglieder des Vereins 1.
alle Bergleute 2.
alle dem Bergbau Nahestehenden, natürlichen
Personen, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden fühlen. §4 Erwerb der
Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. 2.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die
sich besondere Verdienste um den Verein oder um die bergmännische Tradition erworben
haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt §5 Beendigung der
Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder
Ausschluß a)
Der Austritt kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austritterklärung
muß mindestens einen Monat vorher
schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen. b)
Mitglieder,
die den Zielen des Bergmannsvereins zuwiderhandeln, gegen seine
Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand und Sitte verletzen, können
nach Anhörung des Auszuschließenden
und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich
unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen. 2.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des
Ausscheidenden gegenüber dem Bergmannsverein. §6 Pflichten der
Mitglieder Die Mitglieder des
Bergmannsvereins haben die Satzung anzuerkennen, die Ziele
und Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesem entgegensteht. §7 Mittel des
Bergmannsvereins 1.
Monatliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. 2.
Freiwillige Zuwendungen 3.
Zuschüsse von übergeordneten Verbänden und Behörden. §8 Organe des Bergmannsvereins 1.
Mitgliederversammlung 2.
Vorstand §9 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Bergmannsvereins. 2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Aushang einzuberufen. 3.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Über verspätet eingehende Anträge entscheidet
die Mitgliederversammlung. 4.
In jedem vierten Jahr sind in der
Mitgliederversammlung der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer neu
zu wählen. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. 5.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder und wenn das Interesse des Vereins es erfordert, sind
innerhalb einer vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnde Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
§10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung 1.
Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer für vier Jahre. 2.
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. 3.
Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen. 4.
Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung nach Anhörung der Rechnungsprüfer. 5.
Entlastung des Vorstandes. 6.
Beschlussfassung über Satzungsänderung. 7.
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des
Vorstandes. 8.
Beschlussfassung über Mitgliedschaften in bergmännischen
Dachorganisationen. 9.
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus
dem Verein. 10.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. §11 1.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen worden ist. 2.
Die Einladung erfolgt durch Aushänge am Vereinsheim zum „Füllort"
und durch Veröffentlichung in der lokalen
und territorialen Presse der Stadt Roßleben. 3.
Die Mitgliederversammlung beschließt durch
Mehrheit. 4.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen
Stimmen. 5.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit auf Antrag beschließen, geheim
abzustimmen. 6.
Vorstandsmitglieder haben bei der Genehmigung der
Jahresrechnung und bei der Entlastung des Vorstandes kein Stimm recht. 7.
Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter,
der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, geleitet. Der
Wahlleiter beruft von sich aus mindestens zwei Wahlhelfer. Zur
Wahlhandlung gehört die Entlastung des Vorstandes. 8.
Die Wahl erfolgt offen. Liegt mehr als ein
Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereint Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Die nächste Mitgliederversammlung
genehmigt dann das Protokoll. 9.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Anträge
im Protokoll vermerkt werden. §12 1.
Ausführendes Organ ist der Vorstand 2.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen
im Laufe des Jahres aus, so kann der Vorstand von sich aus einen
Ersatzmann aus den Mitgliedern berufen, der jedoch auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. §13 Geschäftsführung
und Vertretung 1.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt ohne
jede Vergütung, 2.
Der Vorsitzende sollte aus dem Bergmannsstande sein. 3.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und hat für
die Einhaltung Satzung zu sorgen. 5.
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam, wobei jeweils der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zugegen sein muss. 6.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und
endet mit dem 3 1. Dezember. § 14 Rechnungswesen 1.
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte und für die einwandfreie Kassenführung
verantwortlich. 2.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu fuhren
und die Belege sind den gesetzlichen Fristen entsprechend aufzubewahren. 3.
Vor jeder Mitgliederversammlung prüfen die
Rechnungsprüfer die Kassenbücher und Belege und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht. §15 Ehrungen und
Veranstaltungen 1.
Vornehmste Aufgabe des Vereins ist es, die Vereinsmitglieder bei persönlichen
Festtagen und Feiern zu ehren. Hierunter fallen Hochzeiten (grüne,
silberne, goldene), alle Geburtstage vom 60. an in Abständen von
5 Jahren. 2.
Beim Ableben eines Mitgliedes wird vom Verein,
falls die Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind, eine Abordnung in
Bergmannstracht mit Vereinsfahne gestellt. 3.
Anfang Dezember wird eine Barbarafeier abgehalten §
16 Satzungsänderungen 1.
Vorschläge auf Satzungsänderungen können jederzeit beim Vorstand
eingereicht werden. Stimmt der Vorstand dem Antrag zu, ist dieser auf Die
Tagesordnung zu setzen. Bei Ablehnung des Vorschlags durch den Vorstand
ist dies dem Vorschlagenden schriftlich zu begründen. 2.
Satzungsänderungen können nur mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung
muss geheim erfolgen, wenn dies von einem Stimmberechtigten
gefordert wird. §17 Auflösung des Bergmannsvereins 1.
Der Bergmanns verein wird aufgelöst, wenn in einer
hierzu extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der
anwesenden Mitglieder, die Auflösung beschließen. 2.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Roßleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten Diese Satzung
tritt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 25, April 2004 in Kraft.
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