Bergmannsverein "Glück Auf" Roßleben e.V.


 


 

S A T Z U N G

 des Bergmannsvereins „Glück Auf“ Roßleben e.V.

 

 

§ l

Name, Sitz, Rechtsform

 

1.                 Der Verein trägt den Namen Bergmannsverein „Glück Auf Roßleben.

2.       Der Sitz des Vereins ist Roßleben.

3.       Er ist Vereinsregister unter Nr. 208 eingetragen.

 

 

 

 

§2

Zweck des Vereins

 

1.    Der Bergmannsverein „Glück Auf“ Roßleben hat den Zweck

a)      Veranstaltungen, die der Darstellung des bergmännischen Brauchtums dienen, zu organisieren und abzuhalten.

b)      seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über bergmännisches Brauchtum aufzuklären und sie dafür zu interessieren.

c)      Seine Mitglieder zu vertreten und seine Rechte im Thüringer Landesverband wahrzunehmen.

 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

3.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

4.    Der Verein ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler, rassistischer, religiöser und politischer Art.

 

 

 

 

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Mitglieder des Vereins

 

1.             alle Bergleute  

2.       alle dem Bergbau Nahestehenden, natürlichen Personen, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden fühlen.

 


 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

2.    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die bergmännische Tradition erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt

 

 

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß

a)   Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austritterklärung muß  mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

b)  Mitglieder, die den Zielen des Bergmannsvereins zuwiderhandeln, gegen seine Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden    und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.
Dieser kann innerhalb eines Monats durch einen Einschreibebrief gegen seinen Ausschluß Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch beschließt die nächste Mitgliederversammlung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Einspruchverhandlung während der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern.
 

2.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausscheidenden gegenüber dem Bergmannsverein.

 

 

 

§6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Bergmannsvereins haben die Satzung anzuerkennen, die Ziele und Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesem entgegensteht.


 

§7

Mittel des Bergmannsvereins

 

1.                Monatliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.       Freiwillige Zuwendungen

3.    Zuschüsse von übergeordneten Verbänden und Behörden.

 

 

 

§8

Organe des Bergmannsvereins

 

1.    Mitgliederversammlung  

2.    Vorstand

 

 

 

§9

Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bergmannsvereins.  

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einzuberufen.  

3.    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über verspätet eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.  

4.    In jedem vierten Jahr sind in der Mitgliederversammlung der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer neu zu wählen. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.  

5.    Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder und wenn das Interesse des Vereins es erfordert, sind innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnde Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


    

§10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.    Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer für vier Jahre.  

2.       Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.  

3.       Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.  

4.       Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung nach Anhörung der Rechnungsprüfer.  

5.       Entlastung des Vorstandes.  

6.       Beschlussfassung über Satzungsänderung.  

7.       Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.  

8.    Beschlussfassung über Mitgliedschaften in bergmännischen Dachorganisationen.  

9.       Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein.  

10.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

§11

 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.  

2.      Die Einladung erfolgt durch Aushänge am Vereinsheim zum „Füllort" und durch Veröffentlichung in der lokalen und territorialen Presse der Stadt Roßleben.  

3.      Die Mitgliederversammlung beschließt durch Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
 

4.         Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlussfassung über die Auflösung benötigt eine Drei-Viertel-Mehrheit.
 

5.      Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit auf Antrag beschließen, geheim abzustimmen.  

6.      Vorstandsmitglieder haben bei der Genehmigung der Jahresrechnung und bei der Entlastung des Vorstandes kein Stimm recht.  

7.      Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, geleitet. Der Wahlleiter beruft von sich aus mindestens zwei Wahlhelfer. Zur Wahlhandlung gehört die Entlastung des Vorstandes.  

8.      Die Wahl erfolgt offen. Liegt mehr als ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Die nächste Mitgliederversammlung genehmigt dann das Protokoll.  

9.         Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Anträge im Protokoll vermerkt werden.

 

 

 

 

§12

Der Vorstand

 

1.    Ausführendes Organ ist der Vorstand
     1.
  Vorsitzender
     2.
Vorsitzender
    
Schriftführer
     Schatzmeister
 

2.    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen im Laufe des Jahres aus, so kann der Vorstand von sich aus einen Ersatzmann aus den Mitgliedern berufen, der jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Dies gilt jedoch nicht für das Ausscheiden des Vorsitzenden. Bei dessen Ausscheiden führt der 2. Vorsitzende den Verein bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorsitzender zu wählen ist, weiter.


§13

Geschäftsführung und Vertretung

 

1.    Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt ohne jede Vergütung,  

2.    Der Vorsitzende sollte aus dem Bergmannsstande sein.  

3.    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
        der 1. Vorsitzende
        der 2. Vorsitzende
        der Schriftführer
        der Schatzmeister.

 

4.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und hat für die Einhaltung Satzung zu sorgen.  

5.    Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam, wobei jeweils der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zugegen sein muss.  

6.       Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 3 1. Dezember.

 

 

 

§ 14

Rechnungswesen

 

1.    Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte und für die einwandfreie Kassenführung verantwortlich.  

2.    Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu fuhren und die Belege sind den gesetzlichen Fristen entsprechend aufzubewahren.  

3.    Vor jeder Mitgliederversammlung prüfen die Rechnungsprüfer die Kassenbücher und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


 

§15

Ehrungen und Veranstaltungen

 

1.    Vornehmste Aufgabe des Vereins ist es, die Vereinsmitglieder bei persönlichen Festtagen und Feiern zu ehren. Hierunter fallen Hochzeiten (grüne, silberne, goldene), alle Geburtstage vom 60. an in Abständen von 5 Jahren.  

2.    Beim Ableben eines Mitgliedes wird vom Verein, falls die Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind, eine Abordnung in Bergmannstracht mit Vereinsfahne gestellt.  

3.    Anfang Dezember wird eine Barbarafeier abgehalten

 

 

 

§ 16

Satzungsänderungen

 

1.    Vorschläge auf Satzungsänderungen können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden. Stimmt der Vorstand dem Antrag zu, ist dieser auf Die Tagesordnung zu setzen. Bei Ablehnung des Vorschlags durch den Vorstand ist dies dem Vorschlagenden schriftlich zu begründen.  

2.    Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem Stimmberechtigten gefordert wird.

 

 

 

 

§17

Auflösung des Bergmannsvereins

 

1.    Der Bergmanns verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder, die Auflösung beschließen.  

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Roßleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 25, April 2004 in Kraft.

 


 

 

 

 

 

 


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